Allgemeine Geschäftsbedingungen der KÉCO MODULE GmbH

(im Folgenden: „KÉCO MODULE“)

Für die Vermietung von Mietsachen des Mietparks der KÉCO MODULE GmbH (Stand: 31.01.2023)

1 Geschäftsbedingungen, Vertragsabschluss

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote bezüglich Mietsachen des Mietparks der KÉCO MODULE erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die KÉCO MODULE mit ihren Vertragspartnern, über die von der KÉCO MODULE angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote der KÉCO MODULE an den Vertragspartner, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die KÉCO MODULE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die KÉCO MODULE auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2 Sämtliche Angebote/Auftragsbestätigungen – so weit nicht als ausdrücklich verbindlich von der KÉCO MODULE bezeichnet/unterzeichnet – sind freibleibend. Sämtliche Angebotsunterlagen (inkl. Zeichnungen und Kostenvoranschläge, etc.) stehen im Eigentum der KÉCO MODULE und dürfen Dritten ohne Zustimmung der KÉCO MODULE nicht zugänglich gemacht werden.

1.3 Wirksame Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung und die unterschriebene Auftragsbestätigung durch die KÉCO MODULE zustande. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen KÉCO MODULE und dem Vertragspartner sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von der KÉCO MODULE schriftlich bestätigt worden sind. Fristen für die Lieferungen und Leistungen beginnen frühestens ab der Wirksamkeit der Verträge, ein Schweigen der KÉCO MODULE gilt auch bei o. g. nicht als Anerkennung.

1.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar, es sei denn, diese sind ausdrücklich als solche bezeichnet.

1.5 Die im Mietvertrag/Auftragsbestätigung aufgeführten Mietsachen bleiben Eigentum der KÉCO MODULE. Ein Eigentumsübergang wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2 Lieferung, Auf- und Abbau

2.1 Die Mietsache wird auf Kosten des Vertragspartners an den vertraglichen vereinbarten Aufstellort ausgeliefert. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder spätestens zwecks Versendung das Lager von der KÉCO MODULE oder des Herstellerwerkes verlassen hat.

2.2 Wird die Mietsache mit Grund und Boden, oder mit einem Gebäude verbunden, so geschieht dies i.S.d. § 95 BGB nur zum vorübergehenden Zweck. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen

2.3 Der Zusammenbau von Raumsystemen, die demontiert angeliefert werden, hat durch den Beauftragten der KÉCO MODULE auf Kosten des Vertragspartners zu erfolgen, dasselbe gilt für die Demontage bei Rücklieferung.

2.4 Können aufgrund von äußeren Umständen, die KÉCO MODULE nicht zu vertreten hat (Wetterlage, Baustellenverhältnisse, Energie- und Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Pandemien, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, behördliche Maßnahmen etc.) vereinbarte Arbeiten (z.B. Aufbau, Abbau, etc.) nicht termingerecht durchgeführt werden, so gehen zusätzlich anfallende Kosten (Personal, Hilfsgerät, etc.) für einen erneuten Termin zu Lasten des Vertragspartners. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für solche vereinbarten Arbeiten.

2.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen geeigneten, völlig ebenen Aufstellungsplatz mit festem Untergrund bereitzustellen, dies gilt ebenfalls für die Zuwegung für Lastkraftwagen und Krane. Für die Standfestigkeit haftet der Vertragspartner.

2.6 Der Vertragspartner stellt sicher, dass eine seinerseits sachkundige und zum Empfang der Leistung berechtigte Person bei Lieferung am Lieferort anwesend ist. Versorgungsanschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser, Gas und sonstige Medien erfolgt bauseits durch den Vertragspartner. Bei rechtzeitiger Anforderung und gegen zusätzliche Berechnung (nach Zeit und Aufwand) können diese Anschlüsse, sofern möglich, durch die KÉCO MODULE ausgeführt werden. Bei nicht durch die KÉCO MODULE auszuführenden Anforderungen beauftragt diese geeignete Dritte. Für die Trennung der Anschlüsse bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt gleiches wie bei Vornahme der Anschlüsse.

3 Lieferzeit

3.1 Von KÉCO MODULE in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurden.

3.2 KÉCO MODULE kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber KÉCO MODULE nicht nachkommt. Die KÉCO MODULE haftet nicht für die Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen oder für deren Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die KÉCO MODULE nicht zu vertreten hat.

3.3 Sofern solche Ereignisse KÉCO MODULE die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KÉCO MODULE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauerverlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KÉCO MODULE vom Vertrag zurücktreten.

3.4 Gerät KÉCO MODULE mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug oder wird KÉCO MODULE die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so ist die Haftung von KÉCO MODULE auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 5 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.

4 Übernahme der Mietsachen, Sachmängel

4.1 Die KÉCO MODULE ist berechtigt, dem Vertragspartner an Stelle der vertraglich vereinbarten Mietsache eine funktionell gleichwertige Mietsache zur Anmietung bereitzustellen. Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen bleiben der KÉCO MODULE vorbehalten, soweit die Funktion der vertraglich vereinbarten Mietsache nicht grundsätzlich geändert wird.

4.2 Der Vertragspartner kann die Mietsachen vor der Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten und nach vorheriger Terminvereinbarung mit KÉCO MODULE besichtigen. Bei Übernahme hat er die Mietsachen unverzüglich auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen. Die Mietsachen gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn KÉCO MODULE nicht binnen drei Werktagen nach Übernahme eine schriftliche Mängelanzeige zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Mietsachen als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge KÉCO MODULE nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte;war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

4.3 Bei den Mietsachen handelt es sich zum Teil um gebrauchte Mietsachen, die nicht neuwertig sein müssen. Bloße optische Beeinträchtigungen und übliche Abnutzungen und Gebrauchsspurenstellen daher keinen Mangel dar.

4.4 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge ist KÉCO MODULE nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Mietzins angemessen mindern.

4.5 Beruht ein Mangel auf Verschulden der KÉCO MODULE, kann der Vertragspartner nach Maßgabe der in Ziff. 5 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von KÉCO MODULE die Mietsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

5 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

5.1 Die Haftung von KÉCO MODULE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 5 eingeschränkt.

5.2 KÉCO MODULE haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die deren Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen,sowie Beratungs- Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung der vertraglich vereinbaren Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

5.3 Soweit KÉCO MODULE gem. Ziff. 5.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KÉCO MODULE bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die KÉCO MODULE bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der vertraglich vereinbarten Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der vertraglich vereinbarten Leistung typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von KÉCO MODULE.

5.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von KÉCO MODULE für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 500 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich dabei um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KÉCO MODULE.

5.6 Soweit KÉCO MODULE technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von KÉCO MODULE geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungen gehört,geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

5.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 5 gelten nicht für die Haftung von KÉCO MODULE wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz

6 Nebenkosten, Versicherung

6.1 Der Vertragspartner hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, LKW-Maut, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. neben der Miete und jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zuzahlen.

6.2 Die Transportpreise können sich durch gesetzliche Verfügungen in Form und Höhe der Abgaben verändern (LKW-Maut, Öko-Steuern, o.ä.). Die KÉCO MODULE behält sich in solchen Fällen vor, entsprechende Preisveränderungen an den Vertragspartner weiterzugeben. Dies gilt auch für bereits vertraglich vereinbarte Preise für den Abtransport.Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Mietsache auf eigene Kosten eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl abzuschließen.Der Vertragspartner tritt bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an die KÉCO MODULE ab, so dass die KÉCO MODULE den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Die KÉCO MODULE nimmt diese Abtretung an. Die KÉCO MODULE kann zu Beginn der Mietzeit die Vorlage eines Versicherungsnachweises verlangen, und bei Nicht-Vorlage eine Auslieferung ablehnen. Der Vertragspartner hat für die Zeit der Nicht-Vorlage den vereinbarten Mietzins und sämtliche Nebenkosten in voller Höhe zu tragen. Die KÉCO MODULE kann bei ausdrücklicher schriftlicher festgehaltener Vereinbarung und gegen gesonderte Berechnung eine solche Versicherung, bei der von der KÉCO MODULE ausgewählten Versicherung abschließen. Bei Versicherung durch die KÉCO MODULE ist die Höhe des Eigenanteils beim Schaden, vollständig vom Vertragspartner zu tragen.

7 Sicherung und Berechtigung

7.1 Die KÉCO MODULE ist jederzeit berechtigt, die Mietsachen während der normalen Geschäftszeit beim Vertragspartner oder am Einsatzort zu besichtigen und auf ihren Zustand zu überprüfen.

7.2 Die KÉCO MODULE ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn die Teilleistung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erbringung der sonstigen vertraglich vereinbarten Leistungen sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, KÉCO MODULE erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Ausschließlich der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die für den Einsatz der Mietsachen nach deren Art, Umfang und Beschaffenheit erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigungen) und die zu deren Erlangung erforderlichen Unterlagen und Berechnungen rechtzeitig und auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Zeichnungen und technische Berechnungen jeglicher Art werden von der KÉCO MODULE nur nach gesonderter Beauftragung gegen gesonderte Berechnung erstellt. Der Vertragspartner hat sämtliche Steuern und Abgaben, die in Zusammenhang mit der Lieferung, der Aufstellung und des Einsatzes des Liefergegenstandes stehen, selbst zu tragen.

8.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die KÉCO MODULE rechtzeitig auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften und Erfordernisse hinzuweisen, die im Zusammenhang mit der Lieferung, der Aufstellung und des Einsatzes des Mietgegenstandes stehen.

8.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietsachen jederzeit ordnungs- und vertrags- und bestimmungsgemäß zu behandeln, insbesondere sie vor Überbeanspruchung, Witterungseinflüssen, Beschädigungen und den Zugriff unbefugter Dritter in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsachen Sorge zu tragen. Während der Mietzeit fällig werdende technische Prüfungen gemäß gesetzlichen Vorgaben oder geltenden technischen Richtlinien sind vom Vertragspartner rechtzeitig und auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Dazu gehören insbesondere UVV-/BGVA-Prüfungen für Elektroanlagen, Feuerlöscher, Gasheizungen etc. Gegen gesonderte Berechnung können hierfür mit der KÉCO MODULE zusätzlich Wartungsverträge, die durch geeignete Dritte durchgeführt werden, abgeschlossen werden. Die KÉCO MODULE ist vom Vertragspartner unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf gleich welcher Art vorliegt. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der KÉCO MODULE Reparaturen durchführen zulassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.Anfallende Reparaturen, welche auf mangelnde Sorgfaltspflicht des Vertragspartners zurückzuführen sind, werden durch die KÉCO MODULE, wenn möglich instandgesetzt und/oder geeignete Dritte beauftragt und daraufhin in voller Höhe dem Vertragspartner berechnet. Dies gilt auch bei Schäden durch mangelnden Schutz gegen Frost in Wasserleitungen und bei Schäden durch fehlende Räumung von Dachabläufen (z.B. durch Schnee, Schmutz und Laub).

8.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der KÉCO MODULE die Mietsachen unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Bauliche Änderungen und zusätzliche Einbauten durch den Vertragspartner bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der KÉCO MODULE. Der Vertragspartner ist ebenfalls nicht berechtigt, die Mietsachen ohne vorherige schriftliche Einwilligung von der KÉCO MODULE an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen.

8.5 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung,etc.), so ist der Vertragspartner verpflichtet, die KÉCO MODULE unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von der KÉCO MODULE hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflicht hat der Vertragspartner den hieraus entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen.

8.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, für Zwecke der Umsatzsteuer anzugeben, ob er das gemietete Raumsystem von dem Ort aus verwendet, an dem er sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1UStG) oder ob alternativ die Vermietungsleistung an eine in einem anderen Ort oder Land gelegene Betriebsstätte seines Unternehmens ausgeführt werden (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft durch Abgabe seiner gültigen USt-IdNr. (bei Ansässigkeit in der EU) oder durch eine anderweitige Unternehmerbescheinigung seiner ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen (bei Ansässigkeit im Drittland).

9 Mietberechnung und Mietzahlung

9.1 Die vereinbarte Miete versteht sich für die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Mietsachen. Die Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind bei anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Vertragspartner die Kosten in Höhe von jeweils €5,00 / € 10,00 / € 15,00 zu tragen.Wird der Mietzins durch den Vertragspartner nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung – insbesondere Gefährdung des Eigentums von der KÉCO MODULE an den vermieteten Mietsachen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, Zahlungseinstellung, etc. – vor, so ist die KÉCO MODULE berechtigt, die Mietsachen ohne weiteres auf Kosten des Vertragspartners an sich zu nehmen. Hierzu hat der Vertragspartner den Zutritt zu den Mietsachen und deren Abtransport zu ermöglichen,bei Verweigerung trägt der Vertragspartner vollständig die Kosten, die bei den Maßnahmen zur Möglichmachung der Wegnahme entstehen.Die Rücknahme der Mietsachen durch die KÉCO MODULE lässt die Vertragspflichten des Vertragspartners unberührt. Die KÉCO MODULE behält sich vor die Mietsachen für den Vertragspartner unzugänglich zumachen, sofern er den Zahlungspflichten nicht nachkommt, der Mietzins bleibt dadurch ebenfalls unberührt und wird weiterhin berechnet.

9.2 Kann der vereinbarte geplante Hin Transport und/oder. der Aufbau nicht vertragsgemäß durch den Vertragspartner eingehalten werden,behält sich die KÉCO MODULE vor, die vereinbarte Miete sowie Lagerkosten bis zur Auslieferung der Mietsachen im Lager der KÉCO MODULE auf Gefahr des Vertragspartners zu lagern und zu berechnen.

9.3 Der vereinbarten Miete bei Aufzügen und Kranen liegt eine tägliche Schicht von bis zu acht Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Nutzt der Vertragspartner die Aufzüge und Krane länger und/oder an Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen, so ist ein Zuschlag von 50% auf den vereinbarten Mietzins zu zahlen.

9.4 Gegenüber den Ansprüchen von der KÉCO MODULE ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Anfechtung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

10 Verzug und Einlagerung

10.1 Bei Verzug des Vertragspartners, behält sich die KÉCO MODULE vor, dem Vertragspartner Einlagerungs- und Handlingskosten in Höhe von€ 55,00 pro Tag zu berechnen.

10.2 Befindet der Vertragspartner sich in Zahlungsverzug und kommt es deshalb von Seiten der KÉCO MODULE zu einem Auslieferungsstopp für weitere bereits eingeplante fertiggestellte Mietsachen, behält die KÉCO MODULE sich vor, Einlagerungs- und Handlingskosten zu berechnen und/oder noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

11 Kündigung

11.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit und/oder Auftragsausführung ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache behält sich die KÉCO MODULE vor, Mietzins sowie Nebenkosten bis zum vereinbarten Mietende zu berechnen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Vertragspartner einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 30 Kalendertagen schriftlich kündigen. Bei Kündigung (I) 30 Tage (II) 14 Tage (III) unter sieben Tagen vor der Auftragsausführung behält sich die KÉCO MODULE vor, Mietzins, Nebenkosten o.a. Verlustkosten i.H.v. von (I)60% (II) 80% (III) 100% des gesamten Auftragsvolumens zu berechnen.

11.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich mindert, kann die KÉCO MODULE den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und die gemieteten Mietsachen ohne weiteres auf Kosten des Vertragspartners an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder die Mietsachen ohne vorherige schriftliche Einwilligung von der KÉCO MODULE an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.

12 Beendigung der Mietzeit

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsachen mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und Zubehör in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand sowie vollständig bei der KÉCO MODULE eintreffen, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Vertragspartner die Rückgabe des Mietobjektes 30 Kalendertage vorher anzuzeigen.

13 Instandsetzung, Nachweis der ordnungsgemäßen Rückgabe

13.1 Wird die Mietsache in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand oder nicht vollständig zurückgegeben, so ist die KÉCO MODULE berechtigt, die Mietsache sofort, auf Kosten des Vertragspartners, sofern möglich instand zu setzen und/oder zu erneuern. Die KÉCO MODULE behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor. Der Nachweis, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen und vermietfähigen Gebrauchszustand zurückgegeben zu haben, obliegt dem Vertragspartner.

13.2 Die Rückgabe wird in einem gemeinsamen Rückgabeprotokoll festgehalten. Die Rücknahmeprotokolle bei Rückgabe der Mietsachen(Abnahme) werden grundsätzlich erst nach Ablieferung im Lager der KÉCO MODULE erstellt.

14 Datenschutz und Verjährungsfrist

14.1 Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen von der KÉCO MODULE erhoben, verarbeitet und genutzt. Soweit nicht aus gesetzlichen Gründen zwingend eine andere Verjährungsfrist gilt, verjähren alle Ansprüche gegen KÉCO MODULE binnen einem Jahr nach Ablieferung bzw. Abnahme. Für Einbauteilegelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

15 Sonstige Bestimmungen

15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der KÉCO MODULE und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht. Erfüllungsort ist das Lager oder Versandort von der KÉCO MODULE.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und solchen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Mainz/Rhein. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie diesen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn diese Geschäftsbedingungen oder der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweisen.

 

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